Die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter kommt
dann nicht in Betracht, wenn sie ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu
mißbraucht, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden.
BGB § 1671
OLG Düsseldorf, Beschluß vom
5.9.2005 - II-4 UF 129/05
Die Parteien streiten über das Sorge- und
Umgangsrecht bezüglich ihres gemeinsamen Kindes. Dieses lebt im Haushalt der
Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge
hat. Dem Vater steht ein Umgangsrecht zu.
Das AmtsG hat durch Beschluß vom 13.5.2005 beiden Eltern das Sorgerecht entzogen und im übrigen
den Antrag der Mutter auf Ausschluß des Umgangsrechts zurückgewiesen. Die
Mutter ist anschließend mit den Kindern in die Niederlande ausgereist und hat
Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt.
Diese hat das OLG zurückgewiesen. Zunächst hat das
OLG ausgeführt, daß eine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts nicht in
Betracht kommt, weil die Parteien selbst in Bagatellpunkten zu einvernehmlichen
Lösungen außer Stande sind. Dabei hat das OLG
gegen die Empfehlung des vom AmtsG beauftragten Sachverständigen entschieden
und dessen Gutachten mit deutlichen Worten wie folgt abgetan:
"Bereits damit ist den
Empfehlungen des Gutachters der Boden entzogen; auch im übrigen vermag sich der
Senat der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Bewertung
des Gutachtens nicht anzuschließen.
Dieses übersteigt allenfalls durch
Schriftgröße, Detailreichtum der Feststellungen und (infolgedessen)
Seitenumfang den sonst üblichen Rahmen, bleibt aber in seiner inhaltlichen
Substanz deutlich dahinter zurück. Als Grundlage einer rechtlichen
Würdigung ist es allenfalls in der Bewertung einzelner Gesichtspunkte, nicht aber in seiner Gesamtheit und erst recht
nicht in den hieraus gezogenen Schlußfolgerungen zum Sorge- und Umgangsrecht geeignet,
weil sich der Gutachter durch die Überbetonung seiner Testergebnisse den Blick auf die allgemein anerkannten Beurteilungskriterien
versperrt, die in der aktenkundigen Auseinandersetzung der Parteien zutage
getretenen Verhaltensweisen überhaupt nicht berücksichtigt und statt dessen
dazu beigetragen hat, die Betrachtung der Auseinandersetzungen zwischen den
Parteien einseitig auf die überwiegend als berechtigt angesehenen Vorgaben der
Antragstellerin zu reduzieren. Soweit der Gutachter hierbei das
von ihm geforderte „an einem Strang-Ziehen“ beider Elternteile auch noch dahin
versteht, daß der Antragsgegner sich im Umgang mit den Kindern an „mütterliche
Vorgaben zu halten“ und diese gar „zu übernehmen habe“, handelt es sich ebenso
wie bei den hieraus im einzelnen gezogenen
Schlußfolgerungen um eine substantiell weder
begründete noch begründbare, in sich kaum noch nachvollziehbare und in einem traditionellen
Rollenverständnis verhaftete GrundeinsteIlung, die selbst durch den pauschalen
Hinweis auf >Kontinuitätsgesichtspunkte< mit der rechtlichen Stellung
eines sorge- und umgangsberechtigten Elternteils nicht zu vereinbaren ist. Eine
gutachterliche Arbeitsweise, in der zudem die aktuellen Ereignisse und
Entwicklungen ausgeklammert und auf diese Weise das FamG zu - vorliegend
aufwendig und sorgfältig vorgenommenen - Ermittlungstätigkeiten genötigt wird,
stellt keine Empfehlung für die künftige Hinzuziehung in Umgangs- oder
Sorgerechtsverfahren dar.«
Eine Übertragung des
Sorgerechts auf die Mutter wurde ebenfalls abgelehnt, weil diese ihre Funktion
als betreuender Elternteil dazu mißbraucht hat, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden
und diesem durch unhaltbare Vorgaben einen unbefangenen und reibungslosen
Umgangskontakt unmöglich gemacht hat. Dazu hat das OLG folgendes
ausgeführt:
"Nach den zutreffenden
Darlegungen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragstellerin nicht in der
Lage, das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien und deren Recht auf
persönliche Kontakte mit ihrem Vater zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu
machen. Sie war vielmehr von Anfang an
bestrebt, den Antragsgegner von jeder Beteiligung an der Sorge für die Kinder
auszuschließen und den gerichtlich angeordneten Umgang in einer Weise zu
dominieren, daß für eigenverantwortliche Entscheidungen nahezu kein Raum mehr
verblieb; diese Taktik setzt sie selbst im zweiten Rechtszug fort.
Derartige, allein an der persönlichen Abneigung gegen den Antragsgegner
orientierte und vom AmtsG zutreffend als >Ehekrieg< bezeichnete
Verhaltensweisen wären selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf
tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzungen aus der Zeit des gemeinsamen
Zusammenlebens beruhen sollten. Sie begründen vielmehr durchgreifende Zweifel
an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, die spätestens durch ihr nach
Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Tag gelegtes Verhalten zur Gewißheit
verstärkt worden sind.
Die Antragstellerin
hat von Anfang an versucht, den Antragsgegner durch haltlose Vorwürfe
persönlich zu diskreditieren und auf diese Weise vom Umgang mit seinen Kindern
auszuschließen. Ihr gesamter Vortragsstil entspricht dem klassischen Arsenal
umgangsverweigernder Mütter, das dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren
bekannt ist.
Diese Verweigerungshaltung hat die
Antragstellerin auch in der Folgezeit fortgesetzt.
Den am 13.2.2004 geborenen Sohn Y.
hat sie in jeder Hinsicht (Umgang, Namensgebung u. ä.) von dem Antragsgegner
abzuschotten versucht. Zur freiwilligen Einräumung von Umgangsterminen mit
beiden Kindern war sie nicht bereit; den deshalb erforderlichen gerichtlichen
Anordnungen ist sie unter Hinweis auf 'posttraumatische Verhaltensstörungen<
T. mit Aufhebungsanträgen entgegengetreten. Die erst wesentlich später von
unbeteiligten Stellen festgestellten Auffälligkeiten von T. hat sie ausschließlich
dem Antragsgegner zugeschrieben, ohne die Belastung des Kindes durch ihre
eigene negative Haltung zu dem Umgang mit seinen Vater überhaupt wahrzunehmen.
Selbst die gerichtlich festgelegten Umgangskontakte hat sie wiederholt mit
haltloser Begründung (Geburt Y., unsubstantiierte und unbelegte ,erhebliche
Erkrankungen<) vereitelt; der Nachholung des am Geburtstag von T. ausfallenden
Besuchstermins (Samstag, 30.4.2005) am darauffolgenden Sonntag hat sie ohne
jede Begründung nicht zugestimmt und als Ausweichtermin lediglich den
vorangehenden Freitag angeboten (BI. 613 GA), obwohl der Antragsgegner wegen
seiner Berufstätigkeit zu einer Ausübung des Umgangsrechts an Werktagen
ersichtlich nicht in der Lage war.
Diese Haltung hat die
Antragstellerin bis heute nicht aufgegeben; sie setzt sich vielmehr in ihrer
mit der Beschwerdebegründung mitgeteilten Vorstellung fort, der Antragsgegner
habe bis zur Grenze der Schikane „den Direktiven der Mutter zu folgen“ und dürfe
deren „Erziehungsauthorität“ nicht in Frage stellen (BI. 719 GA). Der sorge-
und umgangsberechtigte Vater unterliegt überhaupt keinen „Direktiven der Mutter“;
wenn und soweit die Antragstellerin ernsthaft Gefährdungen der Kinder
befürchtet haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, den Antragsgegner über
deren Grundlagen ins Bild zu setzen, um ihm als gleichermaßen Berechtigten eine
eigenverantwortliche Gestaltung der Umgangskontakte zu ermöglichen. Auch der -
in der angefochtenen Entscheidung in anderem Zusammenhang angeführte -
Gesichtspunkt einer „gleichmäßigen, regelmäßigen Handhabung“ gibt dem betreuenden Elternteil kein Recht, den
anderen Elternteil seinem Erziehungsdiktat zu unterwerfen. Im übrigen
vermag der Senat - wie bereits das AmtsG - die
imperativen Erwartungen der Antragstellerin nicht einmal auf ein
Erziehungsinteresse zurückzuführen; sie stellen
sich vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung lediglich als Versuch dar, den
Antragsgegner bei der Ausübung seines Umgangsrechts von seiner Familie
abzukoppeln und bis ins Detail zu bevormunden. Soweit sich der Gutachter die Vorstellungen der Antragstellerin zu eigen
gemacht hat, hat der Senat dafür keinerlei Verständnis.
Dasselbe gilt für den
offensichtlich anderweitig motivierten Versuch der Antragstellerin, jedwede
Kontakte der Kinder zu den Verwandten des Antragsgegners zu unterbinden. Die Erziehungsaufgabe
der Eltern schließt auf beiden Seiten den Umgang mit ihren Familienangehörigen
ein; die Antragstellerin kann dem Antragsgegner auch insoweit keine Rechte
vorenthalten, die sie selbst für sich in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür,
daß der Antragsgegner hierbei in der Vergangenheit die Tochter der Parteien
überfordert habe und ihm deshalb „Grenzen gesetzt“ werden müßten, haben selbst
die an der Rückkehrbegleitung beteiligten Stellen nicht feststellen können. Für
die - anschließend lediglich als „Denkanstoß“ bezeichnete - gegenteilige Annahme
des Gutachters (BI. 500 GA) gibt es keinerlei Grundlage. Soweit schließlich die
Ausführungen des Gutachtens als Ausschließung der Eltern des Antragsgegners
verstanden werden müßten (BI. 497 GA), wäre dies schon aus Rechtsgründen
verfehlt (§ 1685 BGB); eine weitere Auseinandersetzung hiermit hält der Senat
nicht für geboten.«
Eine Mitverantwortung des Kindesvaters an dem
Verhalten der Mutter hat das OLG mit folgenden Erwägungen abgelehnt:
"Auf die in der angefochtenen
Entscheidung bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts erörterten Einstellungen
des Antragsgegners kommt es in jenem Zusammenhang überhaupt nicht (oben I.) und
für eine Sorgerechtsübertragung auf die Anttagstellerin allenfalls insoweit an,
als sie deren Verhaltensweisen in einem andern Licht erscheinen lassen könnten;
dies ist in keinerlei Hinsicht der Fall.
Eine unzureichende
Auseinandersetzung mit den Erwartungen der Antragstellerin ließe sich dem Antragsgegner
allenfalls dann zur Last legen, wenn er sie in seiner Situation überhaupt als „Erziehungsvorstellungen“
und nicht als bloßen Schikaneversuch verstehen mußte; hiervon kann nach den
bisherigen Verhaltensweisen der Antragstellerin keine Rede sein. Der einzige
dem Antragsgegner ernsthaft vorwerfbare Umstand liegt darin, daß er nach dem -
später nie wieder aufgegriffenen und deshalb offenbar selbst nicht als
besonders bedeutsam angesehenen - Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz
vom 4.3.2005 (BI. 561 GA) T. ohne Absprache mit der Antragstellerin die Haare
hat schneiden lassen. Die - in der angefochtenen Entscheidung als einziges „typisches
Beispiel“ aufgeführte - Kindersitzpositionierung auf dem Beifahrersitz ist
dagegen bei Alleinfahrten mit Kleinkindern durchaus naheliegend und läßt sich
jedenfalls dann nicht mehr gegen den Antragsgegner ins Feld führen, wenn (wie
das ArntsG angenommen hat und der Antragsgegner bei Polizei und ADAC eruiert
haben will) keinerlei sicherheitsrelevante Gesichtspunkte gegen seine
Entscheidung sprechen.
Für den Senat ist es mehr als nur
nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner einer Auseinandersetzung mit
diesen und allen anderen „Vorgaben“ der Antragstellerin deshalb entzogen hat,
weil sie auch aus seiner Sicht keinen fürsorglichen Interessen dienten, sondern
lediglich den Konflikten auf der Paarebene entsprangen, auf eine übermäßige
Reglementierung seiner Umgangskontakte mit T. ausgelegt waren und ihm eine
>Befriedung der Gesamtsituation< nach den
damaligen wie heutigen Erfahrungen mit der in einem „Ehekrieg“ verhafteten
Antragstellerin selbst bei weitest möglichem Verständnis ausgeschlossen
erscheinen mußte. Es geht jedenfalls nicht an, einseitig vom Antragsgegner die
Befolgungen von „Erziehungsvorstellungen“ der Antragsgegnerin zu erwarten, wenn
diese selbst auf jedes Entgegenkommen mit weitergehenden Forderungen reagiert. Erst
recht braucht sich der Antragsgegner keinen Erwartungen der Antragstellerin zu
beugen, die das AmtsG nur wenig später zutreffend als „nicht mehr sachlich
gerechtfertigt und vernünftig“ bezeichnet hat. Wenn der Antragsgegner unter
solchen Umständen zu einem „Verhandeln“ über die ihm abverlangten „Vorgaben“
neigt, ist dies ebenso verständlich wie berechtigt.«
Schließlich hat das AmtsG das Verhalten der Mutter,
nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses mit den Kindern in die
Niederlande auszureisen, als völlige Disqualifizierung in ihrer
Erziehungsfähigkeit angesehen und dies wie folgt begründet:
»Diese Verhaltensweise war aus den
in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen nicht nur „unglücklich"
sondern offensichtlich allein zur Konterkarierung der angefochtenen
Entscheidung bestimmt und weder aus einer „Dringlichkeit der Zuweisung der
Wohnung“ noch durch sonstige Umstände zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat dadurch vorsätzlich und bewußt jedweden Umgang
des Antragsgegners mit seinen Kindern unmöglich gemacht und das in sie gesetzte
Vertrauen in grober Weise mißbraucht; dem gesamten Akteninhalt läßt sich
keinerlei Äußerung entnehmen, daß sie einen Umzug von N. in die Niederlande
überhaupt in Erwägung ziehe. Sie hat sich nicht einmal willens gezeigt, in der
Beschwerdeschrift ihre neue Anschrift anzugeben; damit greift sie auf ihre
bereits zu Beginn des Rechtsstreits praktizierte Verfahrensweise zurück, dem
Antragsgegner ihre Wohnadresse vorzuenthalten und auf diese Weise jede
Kontaktaufnahme mit den Kindern zu verhindern.«
Den beiderseitigen Entzug des Sorgerechts hat das
AmtsG wie folgt begründet:
»Die
dort angedeuteten Bedenken gegen die Erziehungseignung des Antragsgegners teilt
der Senat zwar nicht (oben 1.2.). Eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn
scheidet aber sowohl mit Blick auf seine beruflichen Belastungen wie die
vom AmtsG unter Ziff. l.b.) bb.) zutreffend dargelegten Umstände aus und wird von ihm selbst nicht erstrebt.
Die - vom Gutachter bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 in den Raum gestellte
(Bl. 573 GA) - Möglichkeit einer Beschränkung des Sorgerechtsentzugs auf das
Aufenthaltsbestimmungsrecht ist selbst von der Antragstellerin nicht
aufgegriffen worden und scheidet von vornherein aus, weil der Antragsgegner
dadurch nicht vor der noch in der Beschwerdebegründung unmißverständlich zum
Ausdruck gebrachten Absicht der Antragstellerin geschützt wäre, ihre exzessive
direktive Einflußnahme auf die Umgangskontakte zwischen Kindern und Vater
fortzusetzen und jede „Kritik“ des Antragsgegners an ihren „Erziehungsvorgaben“
zu unterbinden (Bl. 720 GA).
Die sogar von der
Beschwerdebegründung (aaO.) als „theoretisch gangbarer Weg“ bezeichnete
beiderseitige Entziehung des Sorgerechts ist daher die einzige Möglichkeit,
unter Beteiligung der vom AmtsG einbezogenen Stellen im Interesse insbesondere
der Kinder, aber auch der Parteien eine Beruhigung der Gesamtsituation
herbeizuführen, die das erforderliche „Grundvertrauen“ für einen friedlichen
Umgang der Elternteile schafft. Dieser Weg ist zweifellos keine Dauerlösung;
eine spätere Neuregelung des Sorgerechts zugunsten der Antragstellerin wird
aber nur dann in Betracht kommen, wenn es ihr gelingt, zumindest in bezug auf
die gemeinsamen Kinder zu einer sachlichen Kommunikationsebene mit dem
Antragsgegner zu finden und zu akzeptieren, daß dieser in gleicher Weise zur
Übernahme von Verantwortung fähig und bereit ist wie sie selbst.«
Eine Änderung zur Ausübung des Umgangsrechts seitens
des Vaters hat das AmtsG ebenfalls abgelehnt und dies wie folgt begründet:
"Eine relevante neue Sach-
und Rechtslage, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor.
Der rechtliche Anspruch des Antragsgegners auf Umgang mit seinen beiden Kindern
besteht unverändert fort; die Vorstellung der
Antragsgegnerin, aufgrund ihrer eigenmächtigen Wohnsitzverlagerung „seien die
Probleme bei den Umgangskontakten . . . zwangsläufig geklärt“ (BI. 720 GA), vermag
der Senat nur noch als zynisch anzusehen. Daß der Antragsgegner angesichts des
rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin auf einer Homepage seine Ohnmacht
zum Ausdruck bringt, ist überaus verständlich; die Vereinbarkeit einer
Rückführung der Kinder mit dem HKÜ steht nicht zur Entscheidung des Senats.
Welche sonstigen „zu klärenden Fragen“ der Beantwortung bedürfen, läßt sich der
Beschwerdebegründung nicht entnehmen; mit der allein relevanten Frage, ob das Wohl
der Kinder eine abweichende Ausgestaltung der Umgangsregelung erfordere, setzt
sie sich bezeichnenderweise nicht auseinander.
Beide Kinder haben nach der
übereinstimmenden Beurteilung aller beteiligten Stellen eine enge und
liebevolle Beziehung zum Antragsgegner, so daß die zwischenzeitliche Unterbrechung
der Kontakte keine verlangsamte Annäherung gebietet. Die Ausgestaltung der
Umgangsregelung für T. ist unverändert geblieben; die nunmehr eingreifende
Ausdehnung des Kontakts mit Y. sowie seine Verlagerung nach Bonn entsprechen
der seit langem geplanten Vorgehensweise und erscheinen auch mit Blick auf das
Alter des Kindes bedenkenlos. Die von der Antragstellerin verlangten „Vorgaben“
für die Ausübung des Umgangs kommen nicht in Betracht (oben 1.2. c), so daß es
auch einer Abänderung der Auflagen unter Ziff. III. des Beschlußtenors nicht
bedarf.«