Die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter kommt dann nicht in Betracht, wenn sie ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu mißbraucht, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden.

BGB § 1671

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5.9.2005 - II-4 UF 129/05

Die Parteien streiten über das Sorge- und Umgangsrecht bezüglich ihres gemeinsamen Kindes. Dieses lebt im Haushalt der Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat. Dem Vater steht ein Umgangsrecht zu.

Das AmtsG hat durch Beschluß vom 13.5.2005 beiden Eltern das Sorgerecht entzogen und im übrigen den Antrag der Mutter auf Ausschluß des Umgangsrechts zurückgewiesen. Die Mutter ist anschließend mit den Kindern in die Niederlande ausgereist und hat Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt.

Diese hat das OLG zurückgewiesen. Zunächst hat das OLG ausgeführt, daß eine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts nicht in Betracht kommt, weil die Parteien selbst in Bagatellpunkten zu einvernehmlichen Lösungen außer Stande sind. Dabei hat das OLG gegen die Empfehlung des vom AmtsG beauftragten Sachverständigen entschieden und dessen Gutachten mit deutlichen Worten wie folgt abgetan:

"Bereits damit ist den Empfehlungen des Gutachters der Boden entzogen; auch im übrigen vermag sich der Senat der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Bewertung des Gutachtens nicht anzuschließen. Dieses übersteigt allenfalls durch Schriftgröße, Detailreichtum der Feststellungen und (infolgedessen) Seitenumfang den sonst üblichen Rahmen, bleibt aber in seiner inhaltlichen Substanz deutlich dahinter zurück. Als Grundlage einer rechtlichen Würdigung ist es allenfalls in der Bewertung einzelner Gesichtspunkte, nicht aber in seiner Gesamtheit und erst recht nicht in den hieraus gezogenen Schlußfolgerungen zum Sorge- und Umgangsrecht geeignet, weil sich der Gutachter durch die Überbetonung seiner Testergebnisse den Blick auf die allgemein anerkannten Beurteilungskriterien versperrt, die in der aktenkundigen Auseinandersetzung der Parteien zutage getretenen Verhaltensweisen überhaupt nicht berücksichtigt und statt dessen dazu beigetragen hat, die Betrachtung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien einseitig auf die überwiegend als berechtigt angesehenen Vorgaben der Antragstellerin zu reduzieren. Soweit der Gutachter hierbei das von ihm geforderte „an einem Strang-Ziehen“ beider Elternteile auch noch dahin versteht, daß der Antragsgegner sich im Umgang mit den Kindern an „mütterliche Vorgaben zu halten“ und diese gar „zu übernehmen habe“, handelt es sich ebenso wie bei den hieraus im einzelnen gezogenen Schlußfolgerungen um eine substantiell weder begründete noch begründbare, in sich kaum noch nachvollziehbare und in einem traditionellen Rollenverständnis verhaftete GrundeinsteIlung, die selbst durch den pauschalen Hinweis auf >Kontinuitätsgesichtspunkte< mit der rechtlichen Stellung eines sorge- und umgangsberechtigten Elternteils nicht zu vereinbaren ist. Eine gutachterliche Arbeitsweise, in der zudem die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen ausgeklammert und auf diese Weise das FamG zu - vorliegend aufwendig und sorgfältig vorgenommenen - Ermittlungstätigkeiten genötigt wird, stellt keine Empfehlung für die künftige Hinzuziehung in Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren dar.«

Eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter wurde ebenfalls abgelehnt, weil diese ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu mißbraucht hat, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden und diesem durch unhaltbare Vorgaben einen unbefangenen und reibungslosen Umgangskontakt unmöglich gemacht hat. Dazu hat das OLG folgendes ausgeführt:

"Nach den zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragstellerin nicht in der Lage, das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien und deren Recht auf persönliche Kontakte mit ihrem Vater zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu machen. Sie war vielmehr von Anfang an bestrebt, den Antragsgegner von jeder Beteiligung an der Sorge für die Kinder auszuschließen und den gerichtlich angeordneten Umgang in einer Weise zu dominieren, daß für eigenverantwortliche Entscheidungen nahezu kein Raum mehr verblieb; diese Taktik setzt sie selbst im zweiten Rechtszug fort. Derartige, allein an der persönlichen Abneigung gegen den Antragsgegner orientierte und vom AmtsG zutreffend als >Ehekrieg< bezeichnete Verhaltensweisen wären selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzungen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beruhen sollten. Sie begründen vielmehr durchgreifende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, die spätestens durch ihr nach Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Tag gelegtes Verhalten zur Gewißheit verstärkt worden sind.

Die Antragstellerin hat von Anfang an versucht, den Antragsgegner durch haltlose Vorwürfe persönlich zu diskreditieren und auf diese Weise vom Umgang mit seinen Kindern auszuschließen. Ihr gesamter Vortragsstil entspricht dem klassischen Arsenal umgangsverweigernder Mütter, das dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist.

Diese Verweigerungshaltung hat die Antragstellerin auch in der Folgezeit fortgesetzt.

Den am 13.2.2004 geborenen Sohn Y. hat sie in jeder Hinsicht (Umgang, Namensgebung u. ä.) von dem Antragsgegner abzuschotten versucht. Zur freiwilligen Einräumung von Umgangsterminen mit beiden Kindern war sie nicht bereit; den deshalb erforderlichen gerichtlichen Anordnungen ist sie unter Hinweis auf 'posttraumatische Verhaltensstörungen< T. mit Aufhebungsanträgen entgegengetreten. Die erst wesentlich später von unbeteiligten Stellen festgestellten Auffälligkeiten von T. hat sie ausschließlich dem Antragsgegner zugeschrieben, ohne die Belastung des Kindes durch ihre eigene negative Haltung zu dem Umgang mit seinen Vater überhaupt wahrzunehmen. Selbst die gerichtlich festgelegten Umgangskontakte hat sie wiederholt mit haltloser Begründung (Geburt Y., unsubstantiierte und unbelegte ,erhebliche Erkrankungen<) vereitelt; der Nachholung des am Geburtstag von T. ausfallenden Besuchstermins (Samstag, 30.4.2005) am darauffolgenden Sonntag hat sie ohne jede Begründung nicht zugestimmt und als Ausweichtermin lediglich den vorangehenden Freitag angeboten (BI. 613 GA), obwohl der Antragsgegner wegen seiner Berufstätigkeit zu einer Ausübung des Umgangsrechts an Werktagen ersichtlich nicht in der Lage war.

Diese Haltung hat die Antragstellerin bis heute nicht aufgegeben; sie setzt sich vielmehr in ihrer mit der Beschwerdebegründung mitgeteilten Vorstellung fort, der Antragsgegner habe bis zur Grenze der Schikane „den Direktiven der Mutter zu folgen“ und dürfe deren „Erziehungsauthorität“ nicht in Frage stellen (BI. 719 GA). Der sorge- und umgangsberechtigte Vater unterliegt überhaupt keinen „Direktiven der Mutter“; wenn und soweit die Antragstellerin ernsthaft Gefährdungen der Kinder befürchtet haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, den Antragsgegner über deren Grundlagen ins Bild zu setzen, um ihm als gleichermaßen Berechtigten eine eigenverantwortliche Gestaltung der Umgangskontakte zu ermöglichen. Auch der - in der angefochtenen Entscheidung in anderem Zusammenhang angeführte - Gesichtspunkt einer „gleichmäßigen, regelmäßigen Handhabung“ gibt dem betreuenden Elternteil kein Recht, den anderen Elternteil seinem Erziehungsdiktat zu unterwerfen. Im übrigen vermag der Senat - wie bereits das AmtsG - die imperativen Erwartungen der Antragstellerin nicht einmal auf ein Erziehungsinteresse zurückzuführen; sie stellen sich vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung lediglich als Versuch dar, den Antragsgegner bei der Ausübung seines Umgangsrechts von seiner Familie abzukoppeln und bis ins Detail zu bevormunden. Soweit sich der Gutachter die Vorstellungen der Antragstellerin zu eigen gemacht hat, hat der Senat dafür keinerlei Verständnis.

Dasselbe gilt für den offensichtlich anderweitig motivierten Versuch der Antragstellerin, jedwede Kontakte der Kinder zu den Verwandten des Antragsgegners zu unterbinden. Die Erziehungsaufgabe der Eltern schließt auf beiden Seiten den Umgang mit ihren Familienangehörigen ein; die Antragstellerin kann dem Antragsgegner auch insoweit keine Rechte vorenthalten, die sie selbst für sich in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner hierbei in der Vergangenheit die Tochter der Parteien überfordert habe und ihm deshalb „Grenzen gesetzt“ werden müßten, haben selbst die an der Rückkehrbegleitung beteiligten Stellen nicht feststellen können. Für die - anschließend lediglich als „Denkanstoß“ bezeichnete - gegenteilige Annahme des Gutachters (BI. 500 GA) gibt es keinerlei Grundlage. Soweit schließlich die Ausführungen des Gutachtens als Ausschließung der Eltern des Antragsgegners verstanden werden müßten (BI. 497 GA), wäre dies schon aus Rechtsgründen verfehlt (§ 1685 BGB); eine weitere Auseinandersetzung hiermit hält der Senat nicht für geboten.«

Eine Mitverantwortung des Kindesvaters an dem Verhalten der Mutter hat das OLG mit folgenden Erwägungen abgelehnt:

"Auf die in der angefochtenen Entscheidung bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts erörterten Einstellungen des Antragsgegners kommt es in jenem Zusammenhang überhaupt nicht (oben I.) und für eine Sorgerechtsübertragung auf die Anttagstellerin allenfalls insoweit an, als sie deren Verhaltensweisen in einem andern Licht erscheinen lassen könnten; dies ist in keinerlei Hinsicht der Fall.

Eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Erwartungen der Antragstellerin ließe sich dem Antragsgegner allenfalls dann zur Last legen, wenn er sie in seiner Situation überhaupt als „Erziehungsvorstellungen“ und nicht als bloßen Schikaneversuch verstehen mußte; hiervon kann nach den bisherigen Verhaltensweisen der Antragstellerin keine Rede sein. Der einzige dem Antragsgegner ernsthaft vorwerfbare Umstand liegt darin, daß er nach dem - später nie wieder aufgegriffenen und deshalb offenbar selbst nicht als besonders bedeutsam angesehenen - Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4.3.2005 (BI. 561 GA) T. ohne Absprache mit der Antragstellerin die Haare hat schneiden lassen. Die - in der angefochtenen Entscheidung als einziges „typisches Beispiel“ aufgeführte - Kindersitzpositionierung auf dem Beifahrersitz ist dagegen bei Alleinfahrten mit Kleinkindern durchaus naheliegend und läßt sich jedenfalls dann nicht mehr gegen den Antragsgegner ins Feld führen, wenn (wie das ArntsG angenommen hat und der Antragsgegner bei Polizei und ADAC eruiert haben will) keinerlei sicherheitsrelevante Gesichtspunkte gegen seine Entscheidung sprechen.

Für den Senat ist es mehr als nur nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner einer Auseinandersetzung mit diesen und allen anderen „Vorgaben“ der Antragstellerin deshalb entzogen hat, weil sie auch aus seiner Sicht keinen fürsorglichen Interessen dienten, sondern lediglich den Konflikten auf der Paarebene entsprangen, auf eine übermäßige Reglementierung seiner Umgangskontakte mit T. ausgelegt waren und ihm eine >Befriedung der Gesamtsituation< nach den damaligen wie heutigen Erfahrungen mit der in einem „Ehekrieg“ verhafteten Antragstellerin selbst bei weitest möglichem Verständnis ausgeschlossen erscheinen mußte. Es geht jedenfalls nicht an, einseitig vom Antragsgegner die Befolgungen von „Erziehungsvorstellungen“ der Antragsgegnerin zu erwarten, wenn diese selbst auf jedes Entgegenkommen mit weitergehenden Forderungen reagiert. Erst recht braucht sich der Antragsgegner keinen Erwartungen der Antragstellerin zu beugen, die das AmtsG nur wenig später zutreffend als „nicht mehr sachlich gerechtfertigt und vernünftig“ bezeichnet hat. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen zu einem „Verhandeln“ über die ihm abverlangten „Vorgaben“ neigt, ist dies ebenso verständlich wie berechtigt.«

Schließlich hat das AmtsG das Verhalten der Mutter, nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses mit den Kindern in die Niederlande auszureisen, als völlige Disqualifizierung in ihrer Erziehungsfähigkeit angesehen und dies wie folgt begründet:

»Diese Verhaltensweise war aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen nicht nur „unglücklich" sondern offensichtlich allein zur Konterkarierung der angefochtenen Entscheidung bestimmt und weder aus einer „Dringlichkeit der Zuweisung der Wohnung“ noch durch sonstige Umstände zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat dadurch vorsätzlich und bewußt jedweden Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern unmöglich gemacht und das in sie gesetzte Vertrauen in grober Weise mißbraucht; dem gesamten Akteninhalt läßt sich keinerlei Äußerung entnehmen, daß sie einen Umzug von N. in die Niederlande überhaupt in Erwägung ziehe. Sie hat sich nicht einmal willens gezeigt, in der Beschwerdeschrift ihre neue Anschrift anzugeben; damit greift sie auf ihre bereits zu Beginn des Rechtsstreits praktizierte Verfahrensweise zurück, dem Antragsgegner ihre Wohnadresse vorzuenthalten und auf diese Weise jede Kontaktaufnahme mit den Kindern zu verhindern.«

Den beiderseitigen Entzug des Sorgerechts hat das AmtsG wie folgt begründet:

»Die dort angedeuteten Bedenken gegen die Erziehungseignung des Antragsgegners teilt der Senat zwar nicht (oben 1.2.). Eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn scheidet aber sowohl mit Blick auf seine beruflichen Belastungen wie die vom AmtsG unter Ziff. l.b.) bb.) zutreffend dargelegten Umstände aus und wird von ihm selbst nicht erstrebt. Die - vom Gutachter bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 in den Raum gestellte (Bl. 573 GA) - Möglichkeit einer Beschränkung des Sorgerechtsentzugs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist selbst von der Antragstellerin nicht aufgegriffen worden und scheidet von vornherein aus, weil der Antragsgegner dadurch nicht vor der noch in der Beschwerdebegründung unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Absicht der Antragstellerin geschützt wäre, ihre exzessive direktive Einflußnahme auf die Umgangskontakte zwischen Kindern und Vater fortzusetzen und jede „Kritik“ des Antragsgegners an ihren „Erziehungsvorgaben“ zu unterbinden (Bl. 720 GA).

Die sogar von der Beschwerdebegründung (aaO.) als „theoretisch gangbarer Weg“ bezeichnete beiderseitige Entziehung des Sorgerechts ist daher die einzige Möglichkeit, unter Beteiligung der vom AmtsG einbezogenen Stellen im Interesse insbesondere der Kinder, aber auch der Parteien eine Beruhigung der Gesamtsituation herbeizuführen, die das erforderliche „Grundvertrauen“ für einen friedlichen Umgang der Elternteile schafft. Dieser Weg ist zweifellos keine Dauerlösung; eine spätere Neuregelung des Sorgerechts zugunsten der Antragstellerin wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn es ihr gelingt, zumindest in bezug auf die gemeinsamen Kinder zu einer sachlichen Kommunikationsebene mit dem Antragsgegner zu finden und zu akzeptieren, daß dieser in gleicher Weise zur Übernahme von Verantwortung fähig und bereit ist wie sie selbst.«

Eine Änderung zur Ausübung des Umgangsrechts seitens des Vaters hat das AmtsG ebenfalls abgelehnt und dies wie folgt begründet:

"Eine relevante neue Sach- und Rechtslage, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Der rechtliche Anspruch des Antragsgegners auf Umgang mit seinen beiden Kindern besteht unverändert fort; die Vorstellung der Antragsgegnerin, aufgrund ihrer eigenmächtigen Wohnsitzverlagerung „seien die Probleme bei den Umgangskontakten . . . zwangsläufig geklärt“ (BI. 720 GA), vermag der Senat nur noch als zynisch anzusehen. Daß der Antragsgegner angesichts des rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin auf einer Homepage seine Ohnmacht zum Ausdruck bringt, ist überaus verständlich; die Vereinbarkeit einer Rückführung der Kinder mit dem HKÜ steht nicht zur Entscheidung des Senats. Welche sonstigen „zu klärenden Fragen“ der Beantwortung bedürfen, läßt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen; mit der allein relevanten Frage, ob das Wohl der Kinder eine abweichende Ausgestaltung der Umgangsregelung erfordere, setzt sie sich bezeichnenderweise nicht auseinander.

Beide Kinder haben nach der übereinstimmenden Beurteilung aller beteiligten Stellen eine enge und liebevolle Beziehung zum Antragsgegner, so daß die zwischenzeitliche Unterbrechung der Kontakte keine verlangsamte Annäherung gebietet. Die Ausgestaltung der Umgangsregelung für T. ist unverändert geblieben; die nunmehr eingreifende Ausdehnung des Kontakts mit Y. sowie seine Verlagerung nach Bonn entsprechen der seit langem geplanten Vorgehensweise und erscheinen auch mit Blick auf das Alter des Kindes bedenkenlos. Die von der Antragstellerin verlangten „Vorgaben“ für die Ausübung des Umgangs kommen nicht in Betracht (oben 1.2. c), so daß es auch einer Abänderung der Auflagen unter Ziff. III. des Beschlußtenors nicht bedarf.«